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SAGATRON Webshop

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AGB Einkauf

Allgemeine Einkaufsbedingungen:

 

Das sind die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma SAGATRON Elektronik Vertriebs-GmbH.


I. Vertragsabschluss

1.        Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns gelten, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen.

2.        Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

3.        Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

4.        Der Lieferant ist verpflichtet uns die Annahme der Bestellung innerhalb von 10 Werktagen zu bestätigen.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1.        Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu entrichten ist.

2.        Die Rechungen können nur bezahlt werden, wenn diese eine fortlaufende Rechnungsnummer und unsere Bestellnummer enthalten. Zudem muss die Rechnung auf unser Unternehmen ausgestellt sein und somit unsere Adresse beinhalten.

3.        Wir bezahlen, sofern nichts anderes zwischen den Unternehmen vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Ausschlaggebend ist der Eingangstag der Rechnung oder wenn die Ware später eingeht, der Eingangstag der Ware.

4.        Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

5.        Liefer- und Versandkosten die das übliche Maß übersteigen, sind uns rechtzeitig mitzuteilen.

6.        Separate Frachtrechnungen können von uns aus abwicklungstechnischen Gründen nicht akzeptiert werden.

 

III. Liefergegenstand und Leistungsumfang

1.        Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferung rechtzeitig bekannt sind.

2.        Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen bezüglich der technischen Lieferbedingungen festgelegt worden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit Normen (wie DIN, VDI etc.) bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern.

3.        Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind.

4.        Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften (z.B. Umweltschutz-, Gefahrgut- und Unfallverhütungs-, Schutzbekleidungsvorschriften beachten.

5.        Der Lieferant hat uns über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären.

 

IV. Lieferfristen, Liefertermine

1.        Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

2.        Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

3.        Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach frustlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.        Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, es sei denn sie sind wirtschaftlich unzumutbar. Dann bedürfen sie einer schriftlichen Zustimmung von uns.

 

V. Mängelansprüche

1.        Wir sind verpflichtet, unverzügliche eine Wareneingangskontrolle im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge durchzuführen, sofern dies der Betriebliche Tagesablauf zulässt. Die Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung, von uns gerügt. Im Weiteren rügen wir versteckte Mängel unverzüglich, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftslebens entdeckt werden.

2.        Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Dies beinhaltet auch, dass wir in jedem Fall berechtigt sind, vom Lieferanten unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3.        Es gelten die im HBG gesetzlich geregelten Verjährungspflichten.

 

VI. Haftungsbeschränkungen und Schutzrechte

1.        Der Lieferant haftet uneingeschränkt, Haftungsbeschränkungen werden nicht vereinbart. Wenn der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

2.        Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen freizustellen, wegen denen wir von einem Dritten in Anspruch genommen werden. Ohne Zustimmung des Lieferanten sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen.

 

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

1.        Der Erfüllungsort der Lieferung und Leistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

2.        Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Köln (Rheinl.). Wir sind berechtigt den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3.        Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.